Verlängerte Abgabenstundungen / Ratenzahlungsanträge sind bis 30.9.2020 zu stellen
Wie bereits berichtet werden die Stundungen der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände (sowie die bis 25. September 2020 gebuchten Abgaben und die bis 27. November 2020 fälligen Vorauszahlungen gem. § 45 EStG) per Gesetz automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert (siehe § 323c Abs 11 BAO idF KonStG 2020).
Achtung: Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen zeitgerecht, dh bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen (§ 323c Abs 12 BAO idF KonStG 2020). Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der BAO-Regeln erwirkt werden.
Achtung: Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
Corona-Virus: Hilfe für Ihr Unternehmen von Ihrem Steuerberater
Hier finden Sie immer aktuelle Informationen für Ihr Unternehmen:
https://www.infomedia.co.at/covid-19/
Änderungen im Finanzstrafgesetz ab 2020
- Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz
Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Aktuelle Informationen zur Corona-Situation
KURZARBEIT
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Beim speziellen Modell der Corona-Kurzarbeit kann die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer zeitweise auch auf 0 % reduziert werden. Diese Maßnahme ist sinnvoll, wenn der Betrieb von einer Betriebsschließung betroffen ist oder aufgrund von Auftragsrückgängen und/oder Lieferengpässen nur eingeschränkt aufrecht erhalten werden kann. Weiterlesen…
Änderungen in der Lohnverrechnung 2020
Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.
Steuerliche Neuerungen bei der Umsatzsteuer ab 2020
- Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff UStR). Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf € 35.000 erhöht.
Steuerliche Neuerungen bei der Einkommenssteuer ab 2020
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800
Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.
Registrierkassa – wichtiger Termin 15.02.2020
Bis zum 15.2.2020 muss der Jahresendbeleg 2019 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.
Sozialversicherungswerte 2020
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2020:
Die Auflösungsabgabe über derzeit € 131 bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.
Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum. Da die Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank flächendeckend erst mit 31.3.2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung: Weiterlesen…