Änderungen in der Lohnverrechnung 2020
Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.
Änderungen in der Sozialversicherung
Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist.
Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.
Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2020
Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ oder Fahrrads
Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind folgende Änderungen ab 1.1.2020 zu beachten:Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019) eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG, die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW € 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.
Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%) und erst dann ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.Die Einstufung nach den CO2-Emissions-Grenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entnehmen. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahrzeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-Werte Regelung aufrecht.
Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den Elektroautos – kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.
Tarifbestimmungen
Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (soferne die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.